Wird gegen Sie der Vorwurf erhoben, Sie hätten eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen, kann ich Ihnen nur anraten, bei der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen. Was Sie einmal gesagt haben und Akteninhalt geworden ist, lässt sich nur in Einzelfällen revidieren.

Als Beschuldigtem steht Ihnen dieses Verweigerungsrecht ausdrücklich zu. Machen Sie davon Gebrauch, auch wenn sie seitens der Polizei zu einer Aussage gedrängt werden sollten. Daraus darf und wird Ihnen kein Nachteil entstehen.

 

Sie müssen noch nicht einmal einer polizeilichen Vorladung Folge leisten.

 

Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch. Als Anwalt steht mir ein Akteneinsichtsrecht zu. Ich werde zunächst die Ermittlungsakte anfordern und dann mit Ihnen die weitere Vorgehnsweise absprechen.

Nehmen SIe diese Hilfe so früh wie möglich in Anspruch. Oftmals kann ein gegen Sie erhobener Vorwurf schon im Ermittlungsverfahren entkräftet oder abgemildert werden. Sie brauchen sich dann keiner öffentlichen Verhandlung vor Gericht mehr aussetzen!

 

Familienangehörigen von Beschuldigten steht ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Man muss sich nicht selbst ans Messer liefern und Familienangehörige müssen selbstverständlich nicht ein Mitglied der eigenen Familie belasten.