Einleitung
Sicherlich sollte es zum Berufsverständnis eines Anwalts gehören, dass man Menschen hilft.
Aber auch als Rechtsanwalt lebt man nicht nur dem guten Gefühl, geholfen zu haben oder von Luft und Liebe. Es dürfte eigentlich selbstverständlich sein, dass auch ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit auch deshalb ausübt, um damit Geld zu verdienen. Während das in vielen Bereichen als normal angesehen wird, muss man als Anwalt oftmals erfahren, dass das als geradezu unsittlich angesehen wird.
Nicht jeder Anwalt verbringt seine - im Übrigen knapp bemessene - Freizeit auf dem Golfplatz, zu dem er mit einem Nobelsportwagen fährt. Auch Anwälte haben vielfältige Kosten wie Geschäftsraummiete, Heiz- und Stromkosten, Gehälter, Rechtsanwaltskammerbeiträge, Versicherungsbeiträge etc. etc. zu tragen und zahlen von den Honoraren ihre Kranken- und Rentenversicherung.
Deshalb ist jeder Anwalt wie jeder andere Freiberufler oder Gewerbetreibende auf die Zahlung der ihm zustehenden Gelder angewiesen.
Höhe der Kosten
Grundsätzlich richtet sich das Honorar eines Rechtsanwalts nach gesetzlichen Vorschriften, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Zivilsachen ist dabei entscheidend die Höhe des sog. Streitwerts, nach dem sich dann letztlich die Gebühren richten.
Es ist also grundsätzlich nicht entscheidend, wieviele Briefe ein Anwalt schreibt.
Ein Mandat mit einem geringen Streitwert und damit einhergehend geringeren Gebühren kann viel mehr Zeit und Arbeit kosten, als ein Mandat mit einem höheren Streitwert.
In Strafsachen wird nicht nach dem Streitwert, sondern nach sog. Rahmengebühren abgerechnet.
Es gibt allerdings Fälle, bei denen eine Abrechnung nach den normalen Gebühren des RVG wirtschaftlich absolut unvertretbar ist. In diesen Fällen kann ein Rechtsanwalt mit Ihnen eine Honorarvereinbarung treffen.
Wer zahlt?
Zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren ist immer der Mandant als Auftraggeber verpflichtet.
Gegebenenfalls übernimmt die Staatskasse die Kosten, wenn Ihnen Beratungshilfe (hier verbleibt aber ein Eigenanteil von derzeit 15,00 €, der im Einzelfall herabgesetzt oder erlassen werden kann) bzw. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zusteht. Ob Ihnen dies zustehen kann, sagt Ihnen Ihr Rechtsanwalt.
Gegebenenfalls muss die Gegenseite die Kosten erstatten oder eine bestehende Rechtschutzversicherung übernimmt diese (entweder ganz oder teilweise). Es bleibt aber dabei, dass Sie gegenüber Ihrem Anwalt letztlich zur Zahlung verpflichet sind.
Über all diese Dinge werde ich mit Ihnen beim Erstgespräch sprechen.